Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1. Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Lightshape GmbH & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer“) mit ihren Auftraggebern bzw. Käufern (nachfolgend: „Kunden“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über die Herstellung von Werken und/oder den Verkauf von Software (im Folgenden: „Werk“), ohne Rücksicht darauf, ob der Auftragnehmer das Werk selbst herstellt oder bei Dritten einkauft (§§ 433, 633, 651 BGB). Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Herstellung und/oder den Verkauf von Werken mit demselben Kunden, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste; über Änderungen dieser AGB wird der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich informieren.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
(4) Mündliche Absprachen oder Vereinbarungen, die vor Vertragsschluss erfolgten, sind vollständig in dem Vertrag berücksichtigt worden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, mündliche von dem Vertrag oder diesen AGB abweichende Abreden zu treffen.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben sind (zB Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(7) Die Schriftform wird durch postalischen Brief, Telefax oder Email gewahrt.
(8) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(9) Bei auslegungsbedürftigen und von diesen AGB abweichenden individuellen Vereinbarungen sind bei der Auslegung diese AGB zu berücksichtigen.

§ 2. Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Kunden Kataloge/Muster, technische Dokumentationen (z.B Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen, Referenzen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen wurden, an denen sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
(2) Die zum Angebot des Auftragnehmers gehörigen Unterlagen sind so genau wie möglich ausgeführt, jedoch nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(3) Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung des bei dem Auftragnehmer eingegangenen Auftrags oder dessen Rechnung, spätestens jedoch durch Lieferung des Werks an den Kunden zustande.

§ 3. Vertragsgegenstand, Abbruch des Auftrags
(1) Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Dienstleistungen im Bereich Visualisierung und Animation, insbesondere die grafische oder animierte Darstellung von Sachen aller Art oder deren Handhabung. Die Darstellung erfolgt anhand der vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten/Materialien. Der Gesamteindruck des herzustellenden Werks ist wesentlich. Die Ausarbeitung konstruktiver Detaillösungen ist grundsätzlich nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung. Der Auftragnehmer überprüft nicht die technische Machbarkeit eines herzustellenden Werkes oder ob dieses den Regeln der Technik entspricht.
(2) Der Vertragsgegenstand und der Vertragsumfang über die zu erbringende Leistung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Verbindung mit diesen Geschäftsbedingungen.
(3) Grundlage für die Arbeiten und Auftragsbestandteil sind neben dem Auftrag die vom Kunden an den Auftragnehmer auszuhändigende Projektliste, dessen Anlagen und Leistungsbeschreibungen. Umfasst das Projekt mehr als 10 Manntage, ist von dem Kunden zusätzlich in Absprache mit dem Auftragnehmer ein Zeitplan zu erstellen.
(4) Sämtliche Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen (zB. Texturen, Maps, Grafiken, Bilder, 3D Modelle, Setups, Quelldaten, Skripte, Quellcodes), die zur Herstellung des Werkes von dem Auftragnehmer angefertigt oder genutzt worden sind, bleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten, etc.. Wünscht der Kunde, dass ihm Dateien und Daten zur Verfügung gestellt werden, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Der Auftragnehmer ist nicht zur Herausgabe dieser Arbeitsunterlagen verpflichtet, soweit dies nicht vereinbart ist. Davon abweichende Vereinbarungen können sich nur auf Materialien beziehen, über deren
Rechte der Auftragnehmer verfügt.
(5) Jede Änderung und/oder Ergänzung des Auftrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform.
(6) Bei Abbruch/Rücknahme von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Kunden, werden dem Auftragnehmer alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt, die bis zu diesem Zeitpunkt erstellten Leistungen vergütet und der Auftragnehmer von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.

§ 4. Honorar, Zahlungsverzug, Sicherheit
(1) Das Grundhonorar für die Leistungen des Auftragnehmers wird jeweils individuell verhandelt und ohne die gestzliche Umsatzsteuer angeboten. Dies gilt auch für die Erstellung eines Kostenvoranschlages oder Angebots des Auftragnehmers. Die Kosten für das Projektmanagement betragen in der Regel 20 Prozent des gesamten Nettorechnungsbetrages (Stundenaufkommen und etwaige Fremdkosten). Abweichendes muss ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung ergibt sich das zwischen den Parteien für einen Auftrag vereinbarte Honorar nach der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Dieser beinhaltet, soweit nicht explizit ausgewiesen, keine Transport-/Versand- und Verpackungskosten, Versicherung, Zollgebühren etc.
(3) Die in einem Kostenvoranschlag und/oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise des Auftragnehmers gelten unter dem Vorbehalt, dass die zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Zusatzleistungen, die nicht in der Auftragsbestätigung oder einem verbindlichen Angebot des Auftragnehmers enthalten sind, sind gesondert zu vergüten.
(4) Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus berechneten zu zahlenden Beträge verstehen sich, soweit diese nicht ausgewiesen ist, zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
(5) Das Honorar ist fällig und ohne Abzug auf das von dem Auftragnehmer angegebene Konto zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme des Werkes.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend den jeweiligen Leistungsstufen Rechnungen für bereits erbrachte Leistungen zu stellen. Auch ist der Auftragnehmer dazu berechtigt eine angemessene Vorschussrechnung vor der Aufnahme der Tätigkeit zu stellen. Abweichende Vereinbarungen können individuell getroffen werden.
(7) Mit Ablauf der Zahlungsfrist (Abs. 5) kommt der Kunde in Verzug. Das Honorar ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.
(8) Ab einem Auftragswert in Höhe von EUR 50.000,- kann der Auftragnehmer von dem Kunden die Vorlage einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Zahlungsbürgschaft einer europäischen Bank oder die Vorlage einer Zahlungsgarantie als Sicherheit für das Honorar verlangen.
(9) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass Anspruch auf das Honorar durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann der Auftragnehmer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 5. Zurückbehaltungsrecht
(1) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Eine Gegenforderung des Kunden ist nur dann zu berücksichtigen, wenn besondere Umstände das Zahlungsverlangen des Auftragnehmers als arglistig erscheinen lassen; als arglistig ist das Zahlungsverlangen des Verkäufers besonders dann anzusehen, wenn und soweit der Kunde mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet hat.
(2) Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 10 Abs 2 Satz 2 dieser AGB unberührt.
(3) Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB zu Lasten des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.

§ 6. Zusatzkosten, Mehraufwand, Änderungswünsche
(1) Reisekosten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zu Besprechungen mit dem Kunden oder im Auftrag des Kunden sind mit einer Kilometerpauschale von 0,35 EUR/km zu vergüten. Sonstige Reisekosten (Flug (Economy), Bahn (1. Klasse), Übernachtung, etc.) sind nach Vorlage der Belege von dem Kunden zu erstatten. Es bedarf einer gesonderten Freigabe des Kunden, wenn die Hotelkosten € 100,00 pro Nacht übersteigen.
(2) Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung entsprechend § 4 Abs. 1. Sollte es zu keiner Einigung zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden über die Höhe der Nachhonorierung kommen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag entsprechend § 3 Abs. 6 dieser AGB zu beenden.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Honorar während der laufenden Vertragsbeziehung anzupassen, wenn die Wünsche des Kunden sich während des Vertragsverhältnisses ändern und dadurch dem Auftragnehmer Mehraufwand entsteht. Dieses ist schriftlich zu dokumentieren und gilt insbesondere auch für die Fälle, in denen das vom Kunden nach § 9 zu liefernde Material nicht der Qualität entspricht, die der Auftragnehmer entsprechend dem Auftrag erwarten konnte (zB. Auflösung der Texturen).
(4) Sofern für die Durchführung einzelner Arbeiten Fremdkosten anfallen und diese von dem Auftragnehmer vorverauslagt werden, sind diese in der Rechnung über das Honorar der Auftragnehmer enthalten. Derartige Fremdkosten wirken sich auch auf die Kosten für das Projektmanagement aus.§ 7. Lieferung des Werks, Eigentumsvorbehalt
(1) Die Lieferung des Werks bzw. der Daten erfolgt in elektronischer / digitaler Form an die von dem Kunden zu diesem Zwecke benannte Email-Adresse oder per FTP auf einen vom Kunden benannten Server, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn der Auftragnehmer keine Rückmeldung des Email-Servers erhält, dass die Liefer-Email nicht zugestellt bzw. abgewiesen wurde bzw. die Daten vollständig ohne Fehlermeldung auf dem vom Kunden benannten Server gespeichert wurden. Der Kunde hat sich unverzüglich davon zu überzeugen, ob er sämtliche Daten gemäß dem Auftrag ordnungsgemäß erhalten hat und einen Fehler der Lieferung dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die von dem Auftragnehmer angegebenen Liefer-/ Leistungstermine und Liefer- / Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt. Der Auftragnehmer haftet nicht für das Nichteinhalten des vereinbarten Zeitplans aufgrund von Gegebenheiten, die der Kunde zu vertreten hat.

(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen, Streiks oder rechtmäßigen Aussperrungen, Krieg, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Störungen der Telekommunikation und/oder der Stromversorgung, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch den Kunden oder sonstiger Lieferanten etc.), nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber
dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. In diesem Falle hat der Kunde die bereits erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vertragsgemäß zu vergüten.

(5) Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
(6) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.
(7) Sämtliche von dem Auftragnehmer gelieferten Werke bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen des Auftragnehmers aus dem Vertragsverhältnis und sonstiger Forderungen, welche der Auftragnehmer gegen den Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund jetzt oder künftig erwirbt (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), im Eigentum des Auftragnehmers.

§ 8. Abnahme
(1) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt das Werk als abgenommen, wenn
die Lieferung abgeschlossen ist und
der Auftragnehmer dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 8 Abs. 1 mitgeteilt und ihn zur  Abnahme aufgefordert hat und
seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung des Werkes begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind und
der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung des Werkes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat. 
Dies gilt auch für Zwischenabnahmen.
(2) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

§ 9. Kundenpflichten, Haftung für Kundenunterlagen, Nutzungsrechte
(1) Der Kunde stellt dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Auftrags benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich und unverzüglich zur Verfügung. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf eigene Kosten vor.
(2) Sofern der Kunde dem Auftragnehmer Daten, Unterlagen, Muster und/oder andere Vorlagen zur Verwertung oder weiteren Verarbeitung überlässt, versichert er mit Überlassung, dass er hierzu berechtigt ist.
(3) Hinsichtlich zuvor genannter Unterlagen, Muster und/oder Vorlagen und der hieraus entstehenden Arbeitserzeugnisse übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit. Dies gilt u.a. für Vorschriften des UrhG, des MarkenG, des UWG, des TelemedienG, des BGB, der BGB-InfoVO und Strafvorschriften. Insoweit weist der
Auftragnehmer ausdrücklich darauf hin, dass keine Prüfung hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit durch den Auftragnehmer geleistet wird. Der Kunde stellt den Auftragnehmer insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine andere als die vereinbarte Nutzung der Arbeitserzeugnissen vornimmt.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, räumt der Kunde dem Auftragnehmer die umfassenden und nicht beschränkten Nutzungsrechte an den Daten und Unterlagen ein, welche den Visualisierungen zu Grunde liegen, soweit sie für eine Nutzung der Visualisierungen durch den Auftragnehmer erforderlich sind. Dies schließt eine kommerzielle Nutzung mit ein.

§ 10. Mängel
(1) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Auftragnehmer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 10 Tagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von 12 Tagen ab Lieferung des Werkes schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Auftragnehmers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(2) Beruht der Mangel des Arbeitserzeugnisses auf der Qualität des vom Kunden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 9 zu liefernden Materials, ist dies kein Fall der Gewährleistung, sondern ein Fall des § 6 Abs. 3.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde das fällige Honorar bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Honorars zurückzubehalten.
(4) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt der Auftragnehmer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann der Unternehmer die hieraus entstandenen Kosten
vom Kunden ersetzt verlangen.
(5) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder das Honorar mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung stehen dem Auftragnehmer drei Versuche zur Verfügung, es sei denn, besondere außerordentliche Umstände beim Kunden rechtfertigen weniger Nacherfüllungsversuche.
(6) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 11 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 11 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, sog. Kardinalpflichten.); in diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Der Auftragnehmer haftet dem Kunden gegenüber für Schäden an überlassenen Unterlagen, Mustern und/oder Vorlagen, die durch ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen entstanden sind, nur in der Höhe des jeweiligen Materialwerts.
(4) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware/ des Werkes übernommen hat.
(5) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für seine Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(6) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 12 Verjährung
(1) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung des Werkes bzw. ab dessen Abnahme, es sei denn der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder betrifft eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Werkvertrags- und Kaufrechts gelten auch für Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel des Werks beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 11 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 13 Urheberrecht, Nutzungsrechte am Werk
(1) Sämtliche Arbeitserzeugnisse und Werke des Auftragnehmers, insbesondere alle Sprach- und Schriftwerke, Designs, Computerprogramme, Skripte, Codes, Musikwerke, Lichtbildwerke, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen, sind persönlich geistige Schöpfungen, die gleich ob als Entwurf oder Reinfertigung zu Gunsten des Auftragnehmers dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) unterliegen. Alle Arbeiten des Auftragnehmers sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
(2) Der Kunde sichert dem Auftragnehmer zu, die Arbeitserzeugnisse und Werke nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung zu verwenden.
(3) Der Auftragnehmer räumt dem Kunden mit der vollständigen Bezahlung des Honorars das Recht ein, ein Arbeitserzeugnis und/oder Werk des Auftragnehmers im Rahmen der jeweiligen Vereinbarung zu nutzen. Jedwede anderweitige oder weitergehende Nutzung, Weiterverarbeitung und/oder Weiterveräußerung ist nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn die durch den Auftragnehmer erstellten Arbeitserzeugnisse als Vorlage für andere Arbeiten dienen und/oder Veränderungen an den Arbeitserzeugnissen vorgenommen werden. In diesem Fall hat der Auftragnehmer das Recht, für die Zustimmung zu einem über die eingeräumte Nutzung hinausgehenden Gebrauch, ein entsprechendes Honorar zu verlangen. Abweichendes kann jedoch vereinbart werden.
(4) Der Erwerb von Nutzungsrechten an Arbeitserzeugnissen oder Werken, die nur teilweise fertig gestellt wurden, ist ausgeschlossen, vgl. § 3 Abs. 4.
(5) Ungeachtet der vorstehenden Regelungen, behält sich der Auftragnehmer vor, die von ihm geschaffenen Arbeitserzeugnisse und Werke im Rahmen seiner Eigenwerbung als Referenzen zu nutzen.
(6) Soweit Verwertungsrechte eingeräumt werden, ist dies individualvertraglich zu regeln.

§ 14 Geheimhaltung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung von dem Auftragnehmer bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
(2) Falls nicht ausdrücklich vereinbart oder als geheim gekennzeichnet, gelten die Informationen, die dem Auftragnehmer übergebenen werden, als nicht vertraulich. Soweit sich der Auftragnehmer Dritter zur Leistungserbringung bedient, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Kundendaten dem Dritten offen zulegen, wenn dies für die Vertragszwecke erforderlich ist.
(3) Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Durchführung des Vertrages fort und bleibt in Kraft, solange das Know-how und die sonstigen geheimen Informationen nicht allgemein bekannt sind und die entsprechenden Patente oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte bestehen.

§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 7 Abs. 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers in D-70565 Stuttgart. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

Stand der AGBs: 12.07.2017

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